Besonderes Erbrecht der Sektenkinder?

Gibt es ein besonderes Erbrecht der Sektenkinder?

Erbberechtigte Kinder stellen für Sekten bzw. sektenähnliche Vereinigungen bevorzugte Mitglieder da. Ein Erbe , falls kein Testament vorliegt, wird nach der gesetzlichen Erbfolge behandelt. Es teilen sich Ehepartner und Kinder den Nachlass des Verstorbenen je zur Hälfte.

Nach dem Erbrecht kann diese Erbfolge auch durch ein Testament geregelt werden, welches vor dem Tod angefertigt und regelmäßig erneuert bzw. notariell beglaubigt sein muss. Falls nun Ehegatte oder Kinder nicht als Erbe im Testament benannt sind, greift das Pflichtteilsrecht. Diese erhalten einen Pflichtteil der die Hälfte des gesetzlichen Anspruchs beträgt.

Bei Immobilien wird zunächst deren Wert bestimmt, gesetzlich erhält der Ehepartner eine Hälfte des Wertes und die Kinder die andere. Falls ein Testament vorhanden ist und darin kein Kind benannt ist, steht ihnen trotzdem der Pflichtteil zu, welcher die Hälfte des gesetzlichen Anspruches beträgt. Dieser Pflichtteil kann nur in besonderen Fällen ausgesetzt werden, wenn ein Kind z.B. einen „ ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel wider den Willen des Erblassers führt”, (§2333 BGB). Umstritten ist, ob eine Sektenzugehörigkeit dieser Vorschrift entspricht oder eine Ausnahme bildet. Falls Eltern, durch den Beitritt eines ihrer Kinder in eine Sekte, in Erwägung ziehen dieses zu enterben oder Vermögen an bevorzugte Personen zu überschreiben, sollte dies vorher mit einem Rechtskundigen besprochen werden, da möglicherweise Erbersatzansprüche oder Pflichtteilsergänzungsansprüche wirksam werden.

Nach § 2338 BGB gibt es eine Pflichtteilsbeschränkung, dadurch bleibt einem hoch verschuldeten oder verschwenderischen Berechtigten der Pflichtteil verwehrt. Ausgaben und Kosten für eine Sekte können unter Umständen unter diesen Paragraphen fallen. Dies ist keine Rechtsberatung, um rechtssichere Informationen zu erhalten konsultieren Sie bitte einen Anwalt.